
Wer eine Eigentumswohnung kauft, tut dies normalerweise mit der festen Absicht, selbst darin zu leben. Das Leben ist jedoch schwer vorhersehbar, sodass es immer wieder Gründe geben kann, die dennoch einen Umzug notwendig machen. Bei ungeplantem Familienzuwachs wird die Wohnung schnell zu klein, oder berufliche Veränderungen zwingen dazu, in eine andere Stadt zu ziehen. Im Alter oder nach Unfällen muss man seine wohnlichen Verhältnisse oft ebenfalls ändern.
Natürlich möchte niemand seine Wohnung über mehrere Monate oder gar Jahre hinweg leer stehen lassen. Zum einen muss das monatliche Hausgeld weiterhin bezahlt werden, zum anderen sollte man regelmäßig lüften und putzen, damit das Wohneigentum nicht verwahrlost. Daher kann man immer wieder auch eine einzelne Eigentumswohnung mieten und ist quasi anstatt des Besitzers Mitglied der Hausgemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich dabei nicht von einem herkömmlichen Mietvertrag. Auch hier gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Die Nebenkosten rechnet man entweder mit dem Vermieter ab oder übernimmt dessen Verträge und zahlt direkt an die betreffenden Unternehmen.
Wer eine Eigentumswohnung mieten möchte, sollte auch bei unbefristeten Verträgen klären, wie lange die Wohnung ungefähr zur Verfügung steht. Berufliche Einsätze in anderen Städten oder im Ausland sind beispielsweise zeitlich begrenzt, und in Familien ist es oft üblich, den Wohnraum einem Kind zur Verfügung zu stellen, wenn es erwachsen wird. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sofern von vornherein feststeht, wie lange man in der Wohnung verbleiben kann, sollte man daher einen befristeten Mietvertrag abschließen. Dies ist zwar nur noch in Ausnahmefällen möglich, dazu zählt aber auf jeden Fall ein nach von vornherein absehbarer Zeit eintretender Eigenbedarf. Einige Zeit vor Vertragsablauf sollte man sich beim Vermieter erkundigen, ob die Situation unverändert ist oder ob eine Verlängerung oder Umwandlung in einen dauerhaften Vertrag möglich ist, es sei denn, man hat bereits eine andere Wohnung in Aussicht.
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